Begründung als Gültigkeitserfordernis der Verwaltungsbeschwerde / Fristwiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Eine Beschwerde muss gemäss § 5 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Weil es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, rechtfertigt es sich, die Formanforderungen praxisgemäss grosszügig auszulegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als gerade noch hinreichend bestimmt zu qualifizieren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. November 2021 [810 21 100] E. 5.2.2; KGE VV vom 4. August 2020 [810 19 245] E. 1.4; KGE VV vom 28. August 2019 [810 18 335] E. 1). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Kantonsgericht prüft grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint (KGE VV vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 1.2; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 3; BGE 132 V 74 E. 1.1). 4.1 Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 33 Abs. 1 VwVG BL ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf Gesuch der beschwerdeführenden Person kann die verfahrensleitende Instanz eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewähren (§ 33 Abs. 3 VwVG BL). Mit der Fristansetzung droht die Behörde die Folgen des Versäumnisses an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein (§ 5 Abs. 3 VwVG BL). Die Behörde weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet diese mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten (§ 15 Abs. 2 VwVG BL). Im Weiteren regelt § 37 Abs. 1 VwVG BL, dass die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde eintritt, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Aus den zitierten Bestimmungen erhellt, dass die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit einer Begründung zu versehen ist, welche insoweit ein Gültigkeitserfordernis darstellt (KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 22 240] E. 4.3.3). Gültigkeitserfordernisse sind zwingender Natur. Fehlt eine derartige Vorbedingung, kann kein Entscheid in der Sache ergehen und die Rechtsmittelinstanz darf auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. KGE VV vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer gesteht vorliegend ausdrücklich zu, dass er auch innert der nachperemptorisch erstreckten Frist keine Beschwerdebegründung eingereicht hat. Dass ihm die Säumnisfolge des Nichteintretens (zweimal) angedroht worden war, stellt er nicht in Abrede. Sinngemäss hält er aber dafür, dass ihm zumindest aus Kulanz eine weitere Erstreckung der Begründungsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Dabei übersieht er, dass behördliche Fristerstreckungen nur gewährt werden können, wenn die Partei vor Ablauf der Frist mit ausreichenden Gründen darum ersucht (§ 5 Abs. 3 VwVG BL). Ein entsprechendes Gesuch hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Eine Fristerstreckung von Amtes wegen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die einzige Ausnahme, die in § 15 Abs. 2 VwVG BL vorgeschriebene Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer unvollständigen Eingabe, ist hier nicht einschlägig. Wurde die Frist zur Einreichung der Begründung verpasst, ist der Regierungsrat von Gesetzes wegen verpflichtet, in der Sache einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von den damit für den Betroffenen verbundenen Konsequenzen zwingend ein. Raum für das vom Beschwerdeführer gewünschte Entgegenkommen besteht nicht (vgl. KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 5.2; Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_606/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2). Der Vorinstanz kann dementsprechend vorliegend kein Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie von einem Fristversäumnis des Beschwerdeführers ausging und wie vorgängig angedroht nicht auf seine Verwaltungsbeschwerde eintrat. 5.1 In der Beschwerdeeingabe bittet der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten um die erneute Möglichkeit, seine Situation darzulegen und seine Beschwerde gegen die Wegweisung aus der Schweiz zu begründen. Darin könnte ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Begründungsfrist erblickt werden. Es ist dementsprechend nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeeingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen werden kann (und allenfalls zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Beurteilung weiterzuleiten ist, vgl. KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich Ende Mai von seinem Anwalt getrennt. Es sei für ihn schwierig gewesen, eine anderweitige Unterstützung für das Schreiben einer Beschwerdebegründung aufzutreiben. Eine Person, die ihm von einem Bekannten empfohlen worden sei, habe ihn im Stich gelassen und ihm die Dokumente erst nach dem Fristablauf vom 17. Juni 2024 zurückgegeben. Aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse sei es ihm nur schwer möglich, selber eine Begründung zu verfassen. Ebenso falle es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation schwer, Unterstützung zu finden. Er sei in den Monaten Mai und Juni zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Erst Ende Juni habe er vom Ausländerdienst Baselland erfahren, der ihn beim Schreiben der vorliegenden Beschwerde unterstützt habe. 5.3 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 5 Abs. 5 VwVG BL). Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Dabei muss sich die Prozesspartei das Verhalten ihrer Vertretung anrechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der beauftragten Hilfsperson um einen juristischen Laien oder Anwalt handelt. Entscheidend ist, dass der Grund die Partei und die Vertretung objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; Urteil des BGer 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Partei zu stellen: Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. KGE VV vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 5.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.1; BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). 5.4 Von einer Schuldlosigkeit kann im vorliegenden Fall offensichtlich keine Rede sein. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2024 selber einräumt, beruht die Fristversäumnis "in erster Linie" auf seinem Verschulden. Er verweist rechtfertigend, aber ohne nähere Erläuterung, auf seine "gesundheitliche Situation" und die der Beschwerde beigelegten, von einem Psychiater ausgestellten ärztlichen Zeugnisse. Eine psychische Beeinträchtigung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 229 f.). Die Schwäche muss aber derart sein, dass es der Partei unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.4; Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Atteste, in denen der Psychiater lediglich bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Behandlung befinde und vom 28. April 2024 bis 30. Juni 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei, genügen diesen inhaltlichen Anforderungen nicht und vermögen den geforderten Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung nicht zu erbringen. 5.5 Eine unverschuldete Verhinderung liegt denn auch augenscheinlich nicht vor: Zunächst war der Beschwerdeführer in der Lage, für das vorinstanzliche Verfahren einen Rechtsanwalt zu mandatieren und diesem später trotz Krankschreibung das Mandat wieder zu entziehen. Ohne diese Mandatskündigung wäre die Frist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verpasst worden. Laut seinen eigenen Angaben beauftragte der Beschwerdeführer in der Folge eine Drittperson mit dem Verfassen einer Beschwerdebegründung. Seine psychische Beeinträchtigung hinderte ihn somit nicht daran, rechtzeitig einen (Ersatz-)Vertreter beizuziehen, was für sich alleine eine Fristwiederherstellung ausschliesst (vgl. KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6). Dass ihm diese Hilfsperson nicht wie erhofft beigestanden ist, lag in seiner Risikosphäre. Er muss sich die Untätigkeit der beauftragten Drittperson anrechnen lassen und vermag sich nicht mit Verweis auf deren Treuwidrigkeit zu exkulpieren (vgl. oben E. 5.3). Nicht zuletzt beweist der Umstand, dass er sich nach Ergehen des angefochtenen Entscheids - bei anhaltender vollständiger Arbeitsunfähigkeit - rechtlich beraten lassen und die vorliegende Beschwerde fristgerecht einreichen konnte, dass seine gesundheitliche Situation einer Fristwahrung nicht entgegenstand. 5.6 Eine Wiederherstellung der verpassten Frist kommt nach dem Ausgeführten offenkundig nicht in Betracht. Weil ohnehin keine Gründe ersichtlich sind, welche allenfalls eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnten, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob die Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2024 förmlich als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen ist.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO abzuweisen.
E. 7 Auf eine Kostenauflage ist umständehalber zu verzichten (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2024 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. Juli 2024 (810 24 161) Rechtspflege Begründung als Gültigkeitserfordernis der Verwaltungsbeschwerde / Fristwiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz (RRB NR. 894 vom 25. Juni 2024) A. Das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) verzichtete mit Verfügung vom 12. März 2024 auf die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung des italienischen Staatsangehörigen A. . Gleichzeitig verweigerte ihm die Behörde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 11. April 2024 aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Georg Ranert, Advokat, mit Eingabe vom 23. März 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). In der Folge setzte ihm der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat antragsgemäss eine Frist bis am 30. April 2024 zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Auf sein Gesuch vom 29. April 2024 hin wurde diese Frist bis am 24. Mai 2024 peremptorisch erstreckt unter dem Hinweis, dass dem Regierungsrat beantragt werden müsse, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls bis zu diesem Datum keine Begründung eingereicht werde. C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 stellte A. erneut ein Gesuch um Verlängerung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung, dies mit der Begründung, dass noch Unterlagen für die Fertigstellung der Beschwerdebegründung fehlen würden. Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat räumte ihm daraufhin eine nachperemptorische Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung bis am 17. Juni 2024 ein, wobei für den Säumnisfall erneut das Nichteintreten auf das Rechtsmittel angedroht wurde. D. Nachdem auch innerhalb der nachperemptorischen Frist keine Beschwerdebegründung eingegangen war, trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde ein, wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A. eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--. E. A. , mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertreten, gelangt mit Eingabe vom 28. Juni 2024 an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und legt "Beschwerde gegen den von Ihnen am 25.06.2024 getroffenen Beschluss" ein. Sinngemäss beantragt er, dass der Regierungsrat anzuweisen sei, auf seine Beschwerde einzutreten. Er wisse, dass er die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung verpasst habe. Dennoch bitte er um die Berücksichtigung seiner Situation und um die erneute Möglichkeit, seine Lage darzulegen und seine Beschwerde gegen die Wegweisung aus der Schweiz zu begründen. F. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Eine Beschwerde muss gemäss § 5 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Weil es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, rechtfertigt es sich, die Formanforderungen praxisgemäss grosszügig auszulegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als gerade noch hinreichend bestimmt zu qualifizieren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. November 2021 [810 21 100] E. 5.2.2; KGE VV vom 4. August 2020 [810 19 245] E. 1.4; KGE VV vom 28. August 2019 [810 18 335] E. 1). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Kantonsgericht prüft grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint (KGE VV vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 1.2; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 3; BGE 132 V 74 E. 1.1). 4.1 Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 33 Abs. 1 VwVG BL ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf Gesuch der beschwerdeführenden Person kann die verfahrensleitende Instanz eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewähren (§ 33 Abs. 3 VwVG BL). Mit der Fristansetzung droht die Behörde die Folgen des Versäumnisses an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein (§ 5 Abs. 3 VwVG BL). Die Behörde weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet diese mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten (§ 15 Abs. 2 VwVG BL). Im Weiteren regelt § 37 Abs. 1 VwVG BL, dass die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde eintritt, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Aus den zitierten Bestimmungen erhellt, dass die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit einer Begründung zu versehen ist, welche insoweit ein Gültigkeitserfordernis darstellt (KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 22 240] E. 4.3.3). Gültigkeitserfordernisse sind zwingender Natur. Fehlt eine derartige Vorbedingung, kann kein Entscheid in der Sache ergehen und die Rechtsmittelinstanz darf auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. KGE VV vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer gesteht vorliegend ausdrücklich zu, dass er auch innert der nachperemptorisch erstreckten Frist keine Beschwerdebegründung eingereicht hat. Dass ihm die Säumnisfolge des Nichteintretens (zweimal) angedroht worden war, stellt er nicht in Abrede. Sinngemäss hält er aber dafür, dass ihm zumindest aus Kulanz eine weitere Erstreckung der Begründungsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Dabei übersieht er, dass behördliche Fristerstreckungen nur gewährt werden können, wenn die Partei vor Ablauf der Frist mit ausreichenden Gründen darum ersucht (§ 5 Abs. 3 VwVG BL). Ein entsprechendes Gesuch hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Eine Fristerstreckung von Amtes wegen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die einzige Ausnahme, die in § 15 Abs. 2 VwVG BL vorgeschriebene Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer unvollständigen Eingabe, ist hier nicht einschlägig. Wurde die Frist zur Einreichung der Begründung verpasst, ist der Regierungsrat von Gesetzes wegen verpflichtet, in der Sache einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von den damit für den Betroffenen verbundenen Konsequenzen zwingend ein. Raum für das vom Beschwerdeführer gewünschte Entgegenkommen besteht nicht (vgl. KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 5.2; Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_606/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2). Der Vorinstanz kann dementsprechend vorliegend kein Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie von einem Fristversäumnis des Beschwerdeführers ausging und wie vorgängig angedroht nicht auf seine Verwaltungsbeschwerde eintrat. 5.1 In der Beschwerdeeingabe bittet der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten um die erneute Möglichkeit, seine Situation darzulegen und seine Beschwerde gegen die Wegweisung aus der Schweiz zu begründen. Darin könnte ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Begründungsfrist erblickt werden. Es ist dementsprechend nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeeingabe als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen werden kann (und allenfalls zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Beurteilung weiterzuleiten ist, vgl. KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich Ende Mai von seinem Anwalt getrennt. Es sei für ihn schwierig gewesen, eine anderweitige Unterstützung für das Schreiben einer Beschwerdebegründung aufzutreiben. Eine Person, die ihm von einem Bekannten empfohlen worden sei, habe ihn im Stich gelassen und ihm die Dokumente erst nach dem Fristablauf vom 17. Juni 2024 zurückgegeben. Aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse sei es ihm nur schwer möglich, selber eine Begründung zu verfassen. Ebenso falle es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation schwer, Unterstützung zu finden. Er sei in den Monaten Mai und Juni zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Erst Ende Juni habe er vom Ausländerdienst Baselland erfahren, der ihn beim Schreiben der vorliegenden Beschwerde unterstützt habe. 5.3 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 5 Abs. 5 VwVG BL). Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Dabei muss sich die Prozesspartei das Verhalten ihrer Vertretung anrechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der beauftragten Hilfsperson um einen juristischen Laien oder Anwalt handelt. Entscheidend ist, dass der Grund die Partei und die Vertretung objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; Urteil des BGer 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Partei zu stellen: Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. KGE VV vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 5.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.1; BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). 5.4 Von einer Schuldlosigkeit kann im vorliegenden Fall offensichtlich keine Rede sein. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2024 selber einräumt, beruht die Fristversäumnis "in erster Linie" auf seinem Verschulden. Er verweist rechtfertigend, aber ohne nähere Erläuterung, auf seine "gesundheitliche Situation" und die der Beschwerde beigelegten, von einem Psychiater ausgestellten ärztlichen Zeugnisse. Eine psychische Beeinträchtigung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 229 f.). Die Schwäche muss aber derart sein, dass es der Partei unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.4; Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Atteste, in denen der Psychiater lediglich bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Behandlung befinde und vom 28. April 2024 bis 30. Juni 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei, genügen diesen inhaltlichen Anforderungen nicht und vermögen den geforderten Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung nicht zu erbringen. 5.5 Eine unverschuldete Verhinderung liegt denn auch augenscheinlich nicht vor: Zunächst war der Beschwerdeführer in der Lage, für das vorinstanzliche Verfahren einen Rechtsanwalt zu mandatieren und diesem später trotz Krankschreibung das Mandat wieder zu entziehen. Ohne diese Mandatskündigung wäre die Frist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verpasst worden. Laut seinen eigenen Angaben beauftragte der Beschwerdeführer in der Folge eine Drittperson mit dem Verfassen einer Beschwerdebegründung. Seine psychische Beeinträchtigung hinderte ihn somit nicht daran, rechtzeitig einen (Ersatz-)Vertreter beizuziehen, was für sich alleine eine Fristwiederherstellung ausschliesst (vgl. KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6). Dass ihm diese Hilfsperson nicht wie erhofft beigestanden ist, lag in seiner Risikosphäre. Er muss sich die Untätigkeit der beauftragten Drittperson anrechnen lassen und vermag sich nicht mit Verweis auf deren Treuwidrigkeit zu exkulpieren (vgl. oben E. 5.3). Nicht zuletzt beweist der Umstand, dass er sich nach Ergehen des angefochtenen Entscheids - bei anhaltender vollständiger Arbeitsunfähigkeit - rechtlich beraten lassen und die vorliegende Beschwerde fristgerecht einreichen konnte, dass seine gesundheitliche Situation einer Fristwahrung nicht entgegenstand. 5.6 Eine Wiederherstellung der verpassten Frist kommt nach dem Ausgeführten offenkundig nicht in Betracht. Weil ohnehin keine Gründe ersichtlich sind, welche allenfalls eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnten, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob die Beschwerdeeingabe vom 28. Juni 2024 förmlich als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO abzuweisen. 7. Auf eine Kostenauflage ist umständehalber zu verzichten (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2024 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Vizepräsident Gerichtsschreiber